Statuten der Kadervereinigung Spezialkräfte (KVSK)


I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen «Kadervereinigung Spezialkräfte», kurz «KVSK», besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

2 Der Sitz befindet sich in 6616 Losone.

 

Art. 2 – Zweck und Ziel

Die KVSK ist eine militärische Kaderorganisation mit dem Zweck:

  • die Weiterentwicklung des KSK als Sonderoperationskräfte der Schweizer Armee zu unterstützen und zu fördern;
  • die Weiterbildung und den Fähigkeitserhalt der Eingeteilten aktiv zu unterstützen;
  • die Interessen der Spezialkräfte in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  • die besondere Mentalität und das Image der Spezialkräfte zu pflegen;
  • die Kameradschaft und den Zusammenhalt innerhalb des KSK zu fördern;
  • den Kontakt zwischen aktiven und ehemaligen Angehörigen der Spezialkräfteverbände über alle Sprachregionen hinweg zu pflegen;
  • das Erbe und die Geschichte der Spezialkräfte sowie ihrer Vorgängerorganisationen zu pflegen und zu bewahren.

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3 – Kategorien

Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder;

2 Ehrenmitglieder.

 

Art. 4 – Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können sämtliche aktiven oder ehemaligen Kader aufgenommen werden, die beim KSK der Schweizer Armee eingeteilt sind oder waren.

2 Als Aktivmitglieder können auch Kader aufgenommen werden, die in der Armee 61, Armee 95 und/oder der Armee XXI in folgenden Verbänden eingeteilt waren:

  • Gren Kdo 1;
  • Inf und Geb Inf Rgt sowie Ter Gren Z (Gren Kader);
  • Fsch Aufkl Kp 17 (Fsch Aufkl, Fernspäher, Fsch Gren).

3 Sodann können als Aktivmitglieder auch Personen aufgenommen werden, welche aufgrund ihrer militärischen oder zivilen Tätigkeit die Spezialkräfte der Schweizer Armee in deren Ausbildung oder im Einsatz nachhaltig unterstützen oder unterstützt haben.

 

Art. 5 – Ehrenmitglieder

Wer sich in besonderer Weise um die Spezialkräfte der Schweizer Armee oder das schweizerische Wehrwesen verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Art. 6 – Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) der Vorstand.

Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, entscheidet auf Begehren des Abgewiesenen die Generalversammlung.

 

Art. 7 – Austritt

1 Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.

2 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

Art. 8 – Ausschluss

1 Wer den Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist dem Mitglied mitzuteilen und auf dessen Verlangen schriftlich zu begründen.

Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung über den Ausschluss. Der Antrag auf Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheides des Vorstandes schriftlich an den Präsidenten zu richten.

3 Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne stichhaltige Begründung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 

5 Ein Ausschluss aufgrund Art. 8 Abs. 1-2 ist definitiv.

 

III. Organisation

 

Art. 9 – Vereinsjahr

1 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 10 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

1 Generalversammlung;

2 Vorstand;

3 Kommissionen;

4 Revisionsstelle.

 

1. Generalversammlung

 

Art. 11 – Einberufung

Es findet jährlich eine Generalversammlung statt.

2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.

 

Art. 12 – Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

 

Art. 13 – Durchführung

1 Der Präsident führt den Vorsitz an der Generalversammlung.

2 Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.

3 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

4 Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

5 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6 Sofern nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt. Eine geheime Wahl oder Abstimmung ist der Generalversammlung zu beantragen.

 

Art. 14 – Befugnisse

1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie Erteilung der Décharge;
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  • Wahl des Präsidenten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Ausschluss von Mitgliedern, sofern ein Antrag auf Beurteilung des Ausschlussentscheides des Vorstandes gestellt wurde;
  • Änderung der Statuten;
  • Auflösung des Vereins.

2 Die Generalversammlung kann nur über Traktanden Beschluss fassen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind oder von den Mitgliedern fristgerecht beantragt wurden. Die Ausnahme bilden Ordnungsanträge, welche von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden.

 

2. Der Vorstand

 

Art. 15 – Zusammensetzung und Konstituierung

1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, C Anlässe und Kassier.

2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

4 Beisitzer sind Vorstandsmitglieder mit beratender Funktion.

 

Art.16 – Einberufung und Beschlussfassung

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Über andere als in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können ausnahmsweise gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und sich aufgrund der Anzahl der abwesenden Vorstandsmitglieder keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben können.

4 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

5 Der Vorstand kann auch gültig schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen.

6 Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

 

Art. 17 – Ersatzwahl

1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Ersatz ad interim bestimmen. Der Entscheid ist den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

2 Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so ist an der nächsten Generalversammlung ein neuer Präsident zu wählen. Interimistisch leitet der Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten.

 

Art. 18 – Geschäftsführung

1 Der Vorstand führt den Verein gemäss Vereinszweck.

2 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

3 Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen des Vereins übertragen sind.

Alle Vorstandsmitglieder sind im Rahmen der Generalversammlung stimmberechtigt.

 

3. Die Kommissionen

 

Art. 19 – Bestellung

1 Der Vorstand bestellt die ihm notwendig erscheinenden Kommissionen.

Jeder Kommission gehört mindestens ein Vorstandsmitglied an.

 

4. Die Revisionsstelle

 

Art. 20 – Revision

1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Die Revisionsstelle prüft alljährlich die Rechnung des Vereins und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

 

IV. Finanzen

 

Art. 21 – Finanzierung

Der Verein finanziert sich wie folgt:

1 Mitgliederbeiträge;

2 Erlös aus Veranstaltungen;

3 Subventionen;

4 Spenden und Vermächtnisse;

5 Sponsoring.

 

Art. 22 – Mitgliederbeitrag

1 Der Mitgliederbeitrag ist einmal pro Kalenderjahr fällig, wird jährlich durch den Vorstand beantragt und durch die Generalversammlung genehmigt.
2 Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
3 Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen finanziell zu entlasten.

 

Art. 23 – Entschädigung

Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Kommissionen und die Revisionsstelle sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
Spesen für Vorstandsaktivitäten müssen im Budget beantragt, von der GV bewilligt und in der Jahresrechnung ausgewiesen werden.

 

Art. 24 – Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2 Die Mitglieder haben sich selbst zu versichern. Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder.

  

V. Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG

 

Art. 25 – Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG

Die KVSK gehört als Fachsektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) an.
2 Der Präsident vertritt den Verein an den Präsidentenkonferenzen der SOG. Im Verhinderungsfall delegiert er einen Stellvertreter aus dem Vorstand.
3 Vorstandsmitglieder werden als Delegierte an die jährliche Delegiertenversammlung der SOG entsandt. 

 

VI. Statutenänderung

 

Art. 26 – Statutenänderung

Jedes Mitglied kann nach Massgabe von Art. 14 eine Statutenänderung beantragen.
2 Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  

VII. Auflösung und Liquidation des Vereins

 

Art. 27 – Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Art. 28 – Liquidation

1 Die Liquidation wird durch den Vorstand vollzogen, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  

VIII. Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung

 

Art. 29 – Schlussbestimmungen

Im Falle von Unstimmigkeiten ist der deutsche Text massgebend.

 

Art. 30 – Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07. März 2025 angenommen und traten gleichentags in Kraft.

 

 

Diego Baches – Präsident
Raphael Waeber – Aktuar