I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Kadervereinigung Spezialkräfte», kurz «KVSK», besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Sitz befindet sich in 6616 Losone.
Art. 2 – Zweck und Ziel
1 Die KVSK ist eine militärische Kaderorganisation mit dem Zweck:
II. Mitgliedschaft
Art. 3 – Kategorien
Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:
1 Aktivmitglieder;
2 Ehrenmitglieder.
Art. 4 – Aktivmitglieder
1 Als Aktivmitglieder können sämtliche aktiven oder ehemaligen Kader aufgenommen werden, die beim KSK der Schweizer Armee eingeteilt sind oder waren.
2 Als Aktivmitglieder können auch Kader aufgenommen werden, die in der Armee 61, Armee 95 und/oder der Armee XXI in folgenden Verbänden eingeteilt waren:
3 Sodann können als Aktivmitglieder auch Personen aufgenommen werden, welche aufgrund ihrer militärischen oder zivilen Tätigkeit die Spezialkräfte der Schweizer Armee in deren Ausbildung oder im Einsatz nachhaltig unterstützen oder unterstützt haben.
Art. 5 – Ehrenmitglieder
1 Wer sich in besonderer Weise um die Spezialkräfte der Schweizer Armee oder das schweizerische Wehrwesen verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 6 – Aufnahme
1 Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) der Vorstand.
2 Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, entscheidet auf Begehren des Abgewiesenen die Generalversammlung.
Art. 7 – Austritt
1 Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
2 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Art. 8 – Ausschluss
1 Wer den Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist dem Mitglied mitzuteilen und auf dessen Verlangen schriftlich zu begründen.
2 Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung über den Ausschluss. Der Antrag auf Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheides des Vorstandes schriftlich an den Präsidenten zu richten.
3 Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne stichhaltige Begründung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
5 Ein Ausschluss aufgrund Art. 8 Abs. 1-2 ist definitiv.
III. Organisation
Art. 9 – Vereinsjahr
1 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 10 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
1 Generalversammlung;
2 Vorstand;
3 Kommissionen;
4 Revisionsstelle.
1. Generalversammlung
Art. 11 – Einberufung
1 Es findet jährlich eine Generalversammlung statt.
2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.
Art. 12 – Anträge der Mitglieder
1 Anträge der Mitglieder, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 13 – Durchführung
1 Der Präsident führt den Vorsitz an der Generalversammlung.
2 Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.
3 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
4 Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
5 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6 Sofern nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt. Eine geheime Wahl oder Abstimmung ist der Generalversammlung zu beantragen.
Art. 14 – Befugnisse
1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
2 Die Generalversammlung kann nur über Traktanden Beschluss fassen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind oder von den Mitgliedern fristgerecht beantragt wurden. Die Ausnahme bilden Ordnungsanträge, welche von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden.
2. Der Vorstand
Art. 15 – Zusammensetzung und Konstituierung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, C Anlässe und Kassier.
2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
4 Beisitzer sind Vorstandsmitglieder mit beratender Funktion.
Art.16 – Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
3 Über andere als in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können ausnahmsweise gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und sich aufgrund der Anzahl der abwesenden Vorstandsmitglieder keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben können.
4 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
5 Der Vorstand kann auch gültig schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen.
6 Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
Art. 17 – Ersatzwahl
1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Ersatz ad interim bestimmen. Der Entscheid ist den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
2 Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so ist an der nächsten Generalversammlung ein neuer Präsident zu wählen. Interimistisch leitet der Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten.
Art. 18 – Geschäftsführung
1 Der Vorstand führt den Verein gemäss Vereinszweck.
2 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
3 Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen des Vereins übertragen sind.
5 Alle Vorstandsmitglieder sind im Rahmen der Generalversammlung stimmberechtigt.
3. Die Kommissionen
Art. 19 – Bestellung
1 Der Vorstand bestellt die ihm notwendig erscheinenden Kommissionen.
2 Jeder Kommission gehört mindestens ein Vorstandsmitglied an.
4. Die Revisionsstelle
Art. 20 – Revision
1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Die Revisionsstelle prüft alljährlich die Rechnung des Vereins und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer
Revisionstätigkeit vor.
IV. Finanzen
Art. 21 – Finanzierung
Der Verein finanziert sich wie folgt:
1 Mitgliederbeiträge;
2 Erlös aus Veranstaltungen;
3 Subventionen;
4 Spenden und Vermächtnisse;
5 Sponsoring.
Art. 22 – Mitgliederbeitrag
1 Der Mitgliederbeitrag ist einmal pro Kalenderjahr fällig, wird jährlich durch den Vorstand beantragt und durch die Generalversammlung genehmigt.
2 Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
3 Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen finanziell zu entlasten.
Art. 23 – Entschädigung
1 Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Kommissionen und die Revisionsstelle sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
2 Spesen für Vorstandsaktivitäten müssen im Budget beantragt, von der GV bewilligt und in der Jahresrechnung ausgewiesen werden.
Art. 24 – Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder haben sich selbst zu versichern. Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder.
V. Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG
Art. 25 – Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG
1 Die KVSK gehört als Fachsektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) an.
2 Der Präsident vertritt den Verein an den Präsidentenkonferenzen der SOG. Im Verhinderungsfall delegiert er einen Stellvertreter aus dem Vorstand.
3 Vorstandsmitglieder werden als Delegierte an die jährliche Delegiertenversammlung der SOG entsandt.
VI. Statutenänderung
Art. 26 – Statutenänderung
1 Jedes Mitglied kann nach Massgabe von Art. 14 eine Statutenänderung beantragen.
2 Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
VII. Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 27 – Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 28 – Liquidation
1 Die Liquidation wird durch den Vorstand vollzogen, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
VIII. Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung
Art. 29 – Schlussbestimmungen
1 Im Falle von Unstimmigkeiten ist der deutsche Text massgebend.
Art. 30 – Inkraftsetzung
1 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07. März 2025 angenommen und traten gleichentags in Kraft.
Diego Baches – Präsident
Raphael Waeber – Aktuar